Rechtliches

Gemäß dem Suchtmittelgesetz (SMG) ist strafbar:

  • der Erwerb, also kaufen, tauschen, aber auch geschenkt bekommen

  • der Besitz, also das Aufbewahren und in der Hand halten

  • die Überlassung, das ist verkaufen, verschenken oder bei einem Joint auch die Weitergabe von Hand zu Hand

  • Beschaffung, Erzeugung und Herstellung, das Reinigen von Suchtgift oder die Umwandlung in andere Stoffe. Bei Cannabis, das Züchten der Pflanzen (zur Suchtgiftgewinnung!), das Gewinnen des Harzes oder das Abtrennen und Trocknen der Blüten

  • Ein- und Ausfuhr, Bewerbung von Suchtmitteln.


Der Konsum eines Suchtmittels ist nicht strafbar, da aber der Konsum ohne Erwerb oder Besitz einer Substanz nicht möglich ist, verstößt man damit dennoch gegen das SMG. Die Einnahme von GHB, Ketamin und Benzodiazepinen ist nicht durch das SMG, sondern durch das Arzneimittelgesetz geregelt. Bei einem Missbrauch, wie die Einnahme ohne Verschreibung durch den Arzt, bzw. auch bei Überlassung oder Verschaffung, begehst du ein Verwaltungsdelikt. Das klingt harmloser als es ist (vgl. Folgen einer Anzeige)!
Die legale geringe Menge zum Eigengebrauch gibt es nicht!

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen:

Gesundheitsbezogene Maßnahme:
Diese "mildeste" Reaktion kann dich in der Regel bei deinem ersten Verstoß gegen das SMG erwarten, und das auch nur, wenn du illegale Drogen in sog. "geringer Menge" (ist in der Grenzmengenverordung geregelt) bei dir hattest und du keinen Handel mit der Droge betrieben hast.

Bei einer gesundheitsbezogenen Maßnahme wirst du auf das Gesundheitsamt geladen. Dort musst du dich einer ärztlichen Untersuchung und einem Gespräch über deinen Suchtmittelkonsum unterziehen.
Das Ergebnis wird der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann aufgrund dieser Mitteilung, ob die Anzeige zurückgelegt wird, d.h. dass du vorläufig keine Anzeige bekommst (für eine Probezeit von zwei Jahren).
Eine gesundheitsbezogene Maßnahme kann sein:

  • eine ambulante Gesprächstherapie

  • eine regelmäßige Drogenberatung

  • regelmäßige Harnkontrollen beim Gesundheitsamt


Es ist wichtig, dass du den Aufforderungen des Gesundheitsamtes nachkommst und die Termine einhältst, ansonsten stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestrafung (d.h. es kommt dann trotzdem zu einer Strafverfolgung).
Wirst du in diesen 2 Jahren nicht mehr juristisch auffällig, wird die Anzeige anschließend gelöscht.

Gerichtsverhandlung und Urteil:
Bei einer Wiederholungstat innerhalb der Probezeit, oder bei größeren Mengen von Drogen, "dealen", usw. kommt es in der Regel zur Gerichtsverhandlung.
Die Strafe kann vom Richter/von der Richterin bedingt oder unbedingt verhängt werden. Das Strafmaß kann von kleineren Geldstrafen bis zu 15 Jahren Haft reichen. Dies macht das Gericht abhängig von z.B.: Art und Menge der Substanz, eigener Suchtkrankheit des/der Angeklagten, Gewerbs- oder Bandenstruktur, Vorstrafen, usw.

Mögliche verwaltungsrechtliche Konsequenzen:
Dies klingt harmloser, die Folgen sind für dich aber vielleicht sogar schwerwiegender. Die Verwaltungsstrafen können außerdem zusätzlich zu den SMG-Strafen verhängt werden. Konkret kann angeordnet werden:

  • Führerscheinentzug bzw. -sperre

  • Entzug des Gewerbescheines oder Berufsverbote (z.B. für JuristInnen, LehrerInnen, Polizisten,…)

  • Entzug des Reisepasses


Drogen im Verkehr
Wenn du nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen ein Fahrzeug lenkst, gefährdest du dein Leben und das anderer Menschen.
Zudem begehst du eine strafbare Handlung, die eine Geldstrafe, den Entzug des Führerscheins und unter Umständen ein strafrechtliches Verfahren nach sich zieht. Bei Verkehrskontrollen wird bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum vor Ort mit Schnelltests (z.B. Alkomat, Urintest) die Fahrtüchtigkeit untersucht. Wenn die Alkoholmenge die erlaubte Grenze von Alkoholgehalt in der Atemluft über 0,25 mg/l (0,0mg/l bei einem Führerschein auf Probe) überschreitet oder THC nachgewiesen wird, kann der/die Betroffene zum Amtsarzt gebracht werden. Der Amtsarzt hat mit geeigneten Verfahren wie Bluttests das genaue Ausmaß der Beeinträchtigung festzustellen.

Drogenkonsum im Ausland
Wenn bei dir bei einer Kontrolle in Österreich Drogenkonsum nachgewiesen wird (Urintest, Blutprobe), ist es unerheblich, ob du diese Substanzen im Inland oder in einem anderen Land mit möglicherweise anderer Suchtmittelgesetzgebung (z.B. Niederlande) konsumiert hast.
Du wirst stets nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz beurteilt.
Wenn du im Ausland im Zusammenhang mit einem Drogendelikt erwischt wirst, hat dies auch in Österreich rechtliche Konsequenzen für dich (z.B. Gesundheitsbezogene Maßnahme, Führerscheinsperre...)!

Drogenkonsum von Wehrpflichtigen
Stellungskommission wie auch Kommandant dürfen bei Verdacht auf illegalen Substanzenkonsum keine Strafanzeige erstatten, sondern nur die Gesundheitsbehörden informieren. Bei der Stellung/Musterung wird im Rahmen der Gesundenuntersuchung Harn abgenommen: es darf aber kein Harn-Screening auf illegale Substanzen gemacht werden, er darf auch nicht auf HIV getestet werden (dazu braucht es deine Zustimmung).

Was tun bei Stress mit der Polizei?
Wann immer du etwas mit der Polizei zu tun hast, versuche ruhig zu bleiben und erkundige dich nach dem Grund der Ermittlungen!
Bei Personenkontrollen bist du verpflichtet, deinen Namen, dein Geburtsdatum und deinen Wohnsitz anzugeben. Wenn du keinen Ausweis bei dir hast, kannst du bis zur Feststellung deiner Personalien - längstens aber 24 Stunden - auf einer Polizeidienststelle festgehalten werden.

Nach der Aufnahme deiner Personalien muss dir erklärt werden, welche Tat dir vorgeworfen wird.
Du hast das Recht, jede weitere Aussage zu verweigern. Damit beschuldigst du dich nicht selbst, nimmst dir jedoch auch die Möglichkeit einer persönlichen Rechtfertigung.
Deine Aussagen werden protokolliert. Unterschreibe das Protokoll erst, wenn du es genau durchgelesen hast. Wenn du der Meinung bist, das Protokoll decke sich nicht mit deiner Aussage, verlange eine Richtigstellung. Alles, was du bei deiner ersten Befragung aussagst, kann später bei der Verhandlung vor Gericht gegen dich verwendet werden.
Wenn du etwas "angestellt" hast, bemühe dich ernstlich um Schadenswiedergutmachung und lass deinen Willen hierzu unbedingt ins Protokoll aufnehmen! Alles was du in diese Richtung unternimmst, wirkt sich strafmildernd aus und ermöglicht dir zumindest bei geringfügigeren Delikten, dass das Verfahren gegen dich eingestellt wird und du nicht bestraft wirst.

Einvernahme:
Wenn du eine schriftliche Ladung zu einer Einvernahme erhältst, musst du zum genannten Termin erscheinen. Wenn du nicht zum Termin erscheinst, dich aber auch nicht entschuldigst (und einen neuen Termin ausmachst), kann dich die Exekutive oder das Gericht vorführen lassen.
Bei der Einvernahme als Beschuldigte/r hast du als Jugendliche/r unter 21 Jahren - bis auf wenige Ausnahmen (wie großer Zeitdruck der Ermittlungen) - das Recht auf die Zuziehung einer volljährigen Vertrauensperson (Erziehungsberechtigte, Angehörige, SozialarbeiterIn, ...).
Du hast das Recht, die Aussage zu verweigern (ganz oder zu bestimmten Fragen).

Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn

  • die Befragung unter Druck stattfindet

  • du noch Rat einholen möchtest (die Einvernahme mit einer/einem SozialarbeiterIn, einer Anwältin/einem Anwalt vorbereiten möchtest)


Bei der Einvernahme als Beschuldigte/r kannst du auch von deinem/deiner VerteidigerIn begleitet werden.
Wenn du als ZeugIn vorgeladen wirst, bist verpflichtet, zu sagen was du weißt, falsche Zeugenaussagen sind strafbar (lügen lohnt sich nicht)!

Als ZeugIn hast du nichts zu befürchten. Du hast in allen Punkten, in denen du dich selbst belasten würdest, das Recht, die Aussage zu verweigern.
Es kann sein, dass du später, bei Gericht, deine Aussage wiederholen musst. Auch bei einer Aussage als ZeugIn vor Gericht hast du nichts zu befürchten, es wird die Straftat eines/einer anderen verhandelt! Auf jeden Fall hingehen! Wenn du nicht erscheinst, musst du mit einer Strafe rechnen.

Personendurchsuchungen können nur nach richterlicher Weisung durchgeführt werden. Wenn jedoch "Gefahr im Verzug" ist, kann die Weisung innerhalb von 24 Stunden nachgereicht werden. ExekutivbeamtInnen können in diesen Fällen die Kleidung, Taschen und ähnliche persönliche Gegenstände durchsuchen.
Körperöffnungen wie Mund, Anus und Scheide können nur vom zuständigen Amtsarzt/Amtsärztin "durchsucht" werden.

Weitere Infos und Unterstützung
Persönliche Beratung in rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Unterstützung durch einen Anwalt erhältst du bei uns.

Uns kannst du fragen!


Hermann Larcher, Drogenberater
Drogenberater
Hermann Larcher



Gerhard Jaeger, Drogenberater, Jugendarbeiter
Drogenberater
Gerhard Jäger